OLG Frankfurt kippt Klausel so Preisanpassung in Stromlieferverträgen
Das Oberlandesgericht Frankfurt/ Main entschied in einem Urteil, dass Energieversorger keine Preisanpassungsklauseln in Strom- Lieferverträgen aufnehmen dürfen. Diese Klauseln benachteiligen nach Auffassung des Ersten Zivilsenats die Abnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Dadurch wird dem Energieversorgungsunternehmen eine nachträgliche Verschiebung des Preisleistungsverhältnisses zulasten des Kunden ermöglicht, ohne dass dem Kunden während der Vertragslaufzeit eine Kündigungsmöglichkeit eingeräumt wird, begründeten die Richter ihr Urteil.
Ein Verbraucherschutzverein hatte gegen die Stadtwerke Gelnhausen eine Unterlassungsklage eingereicht, damit der Versorger die Preisanpassungsklauseln nicht länger verwenden darf. Der Vario-Tarif sah vor, die vereinbarten Preise in Anlehnung an die Preisentwicklung des liberalisierten Strommarktes für Tarifkunden variabel zu halten. Gültig war der Tarif für Verträge mit einer Dauer von mindestens 12 Monaten. Die Richter bemängelten, dass diese Klausel dem Versorger eine von den Kunden nicht überprüfbar und nicht durch zwischenzeitliche Kostensteigerungen begrenzte Erhöhung des Tarifs erlaube.
Hier geht es zum Urteil >>> 01u04107.pdf
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